Die Bevollmächtigung in Österreich - Hintergrundinformationen
Interzeros Mission ist es, den Abfall zu minimieren. Die selbe Mission hat Österreich und die EU mit der Einführung des Bevollmächtigten Systems.
Wieso gibt es den Bevollmächtigten überhaupt?
Ob Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien – seit 2018 gibt es in Österreich die Pflicht als ausländischen Unternehmen einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, um rechtssicher in Österreich zu lizenzieren. Dahinter steckt ein Großes Ziel: Klare EU-weite Pflichten für Hersteller und Fernabsatzhändler. Die Rolle des bevollmächtigten Vertreters existiert aus mehreren wichtigen Gründen, vor allem im Kontext internationaler Handelsbeziehungen und Umweltregulierungen:
1. Gesetzliche Anforderungen erfüllen
In vielen Ländern, einschließlich Österreich, müssen ausländische Unternehmen, die Produkte auf den Markt bringen, bestimmte lokale Gesetze einhalten. Diese Gesetze können komplexe Anforderungen an die Produktverantwortung, wie z.B. Rücknahme- und Recyclingpflichten, beinhalten. Ein bevollmächtigter Vertreter stellt sicher, dass diese internationalen Unternehmen in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften handeln, auch wenn sie keine physische Präsenz in dem jeweiligen Land haben.
2. Erleichterung der Marktintegration
Durch die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters können ausländische Unternehmen einfacher und effizienter in den österreichischen Markt eintreten. Der Vertreter kennt die lokalen Gesetze und Marktbedingungen und kann so helfen, bürokratische Hürden zu minimieren und die Compliance zu sichern.
3. Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit
Bevollmächtigte Vertreter spielen eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von Umweltgesetzen. Sie gewährleisten, dass Unternehmen sich an Regelungen halten, die darauf abzielen, Umweltschäden zu reduzieren. Das schließt die korrekte Handhabung und Entsorgung von Produkten und deren Verpackungen ein, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu vermeiden.
4. Förderung der Kreislaufwirtschaft
Durch die Verpflichtung zur Rücknahme und zum Recycling ihrer Produkte tragen bevollmächtigte Vertreter zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei. Sie helfen dabei, dass Ressourcen effizient genutzt und recycelt werden, was die Abhängigkeit von Rohstoffabbau verringert und die Umweltbelastung senkt.
5. Verantwortung und Transparenz
Bevollmächtigte Vertreter sorgen für eine klare Verantwortungs- und Rechenschaftskette. Sie stellen sicher, dass ausländische Unternehmen ihre Pflichten nicht ignorieren und dass Verstöße gegen Umweltvorschriften verfolgt werden können.
Insgesamt existiert der bevollmächtigte Vertreter also, um eine Brücke zwischen internationalen Geschäftspraktiken und lokalen gesetzlichen Anforderungen zu schlagen, dabei die Einhaltung von Umweltgesetzen zu fördern und eine nachhaltige Geschäftstätigkeit zu unterstützen.
Was bedeutet "Bevollmächtigung" in Österreich genau?
Die Bevollmächtigung beschreibt den rechtlichen Prozess, indem ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz in Österreich einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich benennt. Der Vertreter übernimmt gemeinsam mit dem Unternehmen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rücknahme und dem Recycling von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien.
Extended Producer Responsibility – für eine Welt ohne Abfall
Die Bevollmächtigung beschreibt den rechtlichen Prozess, indem ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz in Österreich einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich benennt. Der Vertreter übernimmt gemeinsam mit dem Unternehmen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rücknahme und dem Recycling von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien.
Der bevollmächtigte Vertreter und seine Aufgaben
In Österreich ist der bevollmächtigte Vertreter die erste Ansprechperson seitens des Ministeriums
Ein bevollmächtigter Vertreter ist eine juristische oder natürliche Person, die vom ausländischen Unternehmen beauftragt wird, dessen Pflichten im Bereich der Rücknahme und des Recyclings von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören zum Beispiel die Registrierung bei den zuständigen Behörden, die Einhaltung der Meldepflichten und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Produkte.
Wir sorgen als bevollmächtigter Vertreter für die Einhaltung der EPR-Pflichten in Österreich
Als bevollmächtigter Vertreter übernehmen wir die Verantwortung für die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften in Österreich im Namen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Hauptaufgaben gehören:
• Registrierung bei den entsprechenden Behörden.
• Berichterstattung über die eingeführten Produktmengen und deren Entsorgung.
• Rechtliche Vertretung in allen Angelegenheiten bezüglich der Produktverantwortung.
In Österreich sind (fast) alle von der Bevollmächtigung betroffen
Ausländischer Hersteller
Der Herstellerbegriff ist gesetzlich verankert und beschreibt jede natürliche und juristische Person, die Produkte herstellt, verarbeitet oder einführt und sie in Österreich zum ersten Mal in Verkehr bringt. Der sogenannte Erstinverkehrsetzer. Dabei umfasst der Begriff sowohl den eigentlicher Hersteller als auch jene Personen, die die Produkte im Namen des Herstellers vertreiben.
Laut der Verpackungsverordnung wird der Herstellerbegriff folgendermaßen beschrieben: Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Fernabsatzhändler und Versandhändler
Onlinehändler, Fernabsatzhändler und Versandhändler werden als Synonyme verwendet und meinen eigentlich alle Unternehmen, die ihre Waren über elektronische Medien, vor allem das Internet, verkaufen und diese an Kunden versenden. Es ist kein physischer Besuch notwendig, sondern ein Webseitenbesuch reicht aus.
Welche Schritte gibt es im Bevollmächtigungsprozess zu beachten?
- Finden Sie einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter, wie Interzero, wo sie ganz einfach und online Ihren Vertrag bestellen können
- Nach der erfolgreichen Bestellung müssen Sie Ihre Unterschrift auf der ausgestellten Vollmacht notariell beglaubigen. Ohne diese kommt der Vertrag nicht rechtsgültig zustande.
- Einreichung der notwendigen Unterlagen und Registrierung Ihres Unternehmens bei den zuständigen Behörden
- Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen, darunter die Erinnerung an Ihre korrekte Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen
Die notarielle Beglaubigung der Vollmacht
ist ein grundlegender Schritt für die Bestellung des bevollmächtigten Vertreters in Österreich.
Bei der Bestellung erhalten Sie den wichtigsten Anhang – Die Vollmacht. Die Signatur auf der Vollmacht muss von einem Notar beglaubigt werden. Dafür können Sie einen vertrauten Notar beauftragen oder das digitale Service von notarity.com nutzen, welches wir bei uns integriert haben.
Es gibt aber bei der notariellen Beglaubigung folgendes zu beachten:
Die beglaubigte Unterschrift auf der Vollmacht (in Deutsch oder Englisch) ist eine gesetzliche Vorgabe des Umweltministeriums und des österreichischen Gesetzgebers. Es muss nur die Echtheit Ihrer UNTERSCHRIFT auf der Vollmacht notariell beglaubigt werden, nicht der Text in der Vollmacht oder die Unterschrift auf dem Vertrag.
Die notarielle Beglaubigung auf der Vollmacht (Notariatstext, der bekundet, dass die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigt wird) muss in den Amtssprachen DEUTSCH oder ENGLISCH ausgestellt werden. Andere Sprachen müssen von einem beeidigten Dolmetscher übersetzt und ebenfalls beurkundet werden.
Wie setzt sich der Preis des Bevollmächtigten zusammen?
Ihr Preis =Jährliche Bevollmächtigungs-Pauschale+ Jährliches Lizenzentgelt
Ihr Bevollmächtigungspauschale ist abhängig von Ihrem Lizenzentgelt. Sie beinhaltet:
- Registrierung und Meldung beim österreichischen Umweltbundesamt
- Lizenzierung Ihrer in Verkehr gebrachten Menge
- Unterstützung bei rechtlichen Rückfragen
- Dokumentation und Nachweisführung
- Prüfungsbetreuung
Ihr Lizenzentgelt richtet sich nach der Menge Ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien. Mehr Menge bedeutet höheres Entgelt, welches wiederum für Sammlung, Sortierung und Verwertung verwendet wird.
Für Kleine Mengen bietet Interzero passende Pauschalen an.
Durch die Bevollmächtigung wieder rechtssicher lizenzieren
Nach der erfolgreichen Registrierung dürfen Sie in Österreich wieder Ihre Verpackungen, Elektroaltgeräte und Batterien lizenzieren.
FAQ
Fragen zum bevollmächtigten Vertreter
Der bevollmächtigte Vertreter übernimmt sämtliche Verpflichtungen resultierend aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Lieferanten.
Nachzulesen in der Österreichischen Verpackungsverordnung, Elektroaltgeräte- und Batterieverordnung.
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Verpackungen: Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen, oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich bestellen.
Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen bevollmächtigten Vertreter bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.
Diese Regelung ist ebenfalls für ausländische Hersteller und Fernabsatzhändler, die Elektro- und Elektronikgeräte und/oder Batterien in Österreich versenden gültig.
Wenn Sie in Österreich nicht direkt an private Letztverbraucher vertreiben, müssen Sie die Verpackungen nicht lizenzieren. In der Pflicht stehen Ihre österr. Kunden. Teilen Sie Ihren (Firmen)-Kunden in Österreich mit, dass die an sie gelieferten Verpackungen nicht lizenziert sind. Ihre Kunden müssen dann selbst entscheiden, wie sie weiterverfahren; entweder diese Transportverpackungen, die bei Ihren österr. Kunden als Müll anfallen, als Eigenimporte deklarieren und dem Ministerium via eigener Meldung melden, oder die Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen.
Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihren Kunden zur Vorlizenzierung gebeten werden. In diesem Fall wird die Verpflichtung zur Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters wieder aktiv.
Ja, eine Lizenzierung der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien für ein Unternehmen ohne Firmensitz in Österreich ist unabhängig von den Mengen, nur über Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters in Österreich möglich. Sie haben die Möglichkeit die Pauschallösung im Bereich der Verpackungen zu wählen, wenn Ihre Mengen jährlich unter 1500 kg liegen (sowohl im Haushalt als auch im Gewerbe).
Der bevollmächtigte Vertreter ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Aufgrund der Verpflichtungen empfehlen wir Ihnen Ihren bevollmächtigten Vertreter sorgsam auszuwählen. Vertrauen Sie auf Interzero.
Im Grunde kann aber jede natürliche oder juristische Person als bevollmächtigter Vertreter ausgewählt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
- Notariell beglaubigte Unterschrift auf der Vollmacht zwischen Ihnen und dem Vertreter
- Registrierung beim BMK
Nein, eine Lizenzierung der Verpackungen, Elektroaltgeräte (WEEE) und Batterien für ein Unternehmen ohne Firmensitz in Österreich ist unabhängig von den Mengen, nur über Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters in Österreich möglich. Insofern Sie bereits einen bevollmächtigten Vertreter haben und Sie nach einem passenden Sammel- und Verwertungssystem suchen, können Sie auch einen Lizenzvertrag mit uns eingehen. Dafür nutzen Sie die Option “Ich habe bereits einen bevollmächtigten Vertreter”.
Sie haben bei der Lizenzierung die Option der Pauschallösungen von Interzero zu wählen. Diese sind auch für Kleinstinverkehrsetzer interessant.
Alle Verpflichtungen sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.
Verpackungen: §§ 16a bis 16d Verpackungs-VO zu entnehmen.
Batterien: §§ 25a bis 25c Batterien-VO
Elektroaltgeräte: § 13a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), §§ 21a bis 21c EAG-VO
Wir haben eine Zweigniederlassung in Österreich. Kann diese auch der bevollmächtigte Vertreter sein?
Die Regelungen zum bevollmächtigten Vertreter sehen zwingend vor, dass es sich beim bevollmächtigten Vertreter um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.
Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen, Elektroaltgeräte und Batterien in Österreich lizenzieren zu können.
Als Bestandskunde können Sie ganz einfach in das Ihnen bekannte Meldeportal einsteigen und durch die Auswahl “Weiteres Produkt” den Bevollmächtigten Vertrag bestellen.
Sollte Ihre E-Mail Adresse korrekt im System eingetragen sein, können Sie im Login Bereich ganz einfach auf “Passwort vergessen” klicken, um ein neues Passwort zugesandt zu bekommen. Sie sehen die ersten 4 Stellen der hinterlegten E-Mail Adresse. Sollte diese nicht die aktuelle sein, so wenden Sie sich bitte an kundenberatung@interzero.at.
Sie benötigen seit dem 01.01.2023 einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich, sollten Sie Verpackungen in Österreich vertreiben. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.
Bereits seit 2018 und 2019 benötigen Sie für die Lizenzbereiche Elektroaltgeräte und Batterien einen bevollmächtigten Vertreter. Sind Sie rechtskonform?
Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig.
Bitte laden Sie Ihre Dokumente in Ihrem Kundenkonto hoch, alternativ können Sie uns Ihre Unterlagen als PDF per E-Mail zusenden. Die Zusendung von physischen Vertragsunterlagen führt zur Verzögerungen in der Bearbeitungszeit.
Die Interzero Circular Consulting Austria ist für Sie als bevollmächtigter Vertreter zuständig und schließt in Ihrem Namen einen Systemteilnahmevertrag mit der Interzero Circular Solutions Europe ab.
Sobald Sie aktiver Interzero Kunde sind, ist die Teilnahmebestätigung jederzeit in unserem Onlineportal unter dem jeweiligen Jahr und Bereich abrufbar.
Sobald Sie Ihren Bevollmächtigten-Vertrag in Ihrem Kundenbereich hochgeladen haben und dieser von unserem Service Team bearbeitet wurde, können wir Ihnen die Lizenzpartnernummer zuschicken oder Sie finden Sie in Ihrer Teilnahmebestätigung.
Als ausländisches Unternehmen wird ein bevollmächtigter Vertreter zwischen Ihnen und einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem, wie die Interzero, zwischengeschaltet. Beim Abschluss Ihres Bevollmächtigten-Vertrags schließt die Interzero Circular Consulting Austria einen Lizenzvertrag für Ihren benötigten Lizenzbereich/Stoffstrom mit der Interzero ab. Sie haben dafür nichts weiteres zutun.
Die genauen Bestimmungen zum Vertragsrücktritt und zur Kündigung sind in unseren AGBs geregelt.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren wollen, so werden Ihnen Bearbeitungsgebühren verrechnet. Sie erhalten Sie, insofern Sie bereits gezahlt haben, den Zahlungsbetrag abzüglich der Bearbeitungsgebühr. Nach der Bestätigung, kann es zwischen 5-10 Werktage dauern, bis die Rückerstattung bei Ihnen einlangt.
Sie benötigen als ausländisches Unternehmen nicht nur einen bevollmächtigten Vertreter für Verpackungen seit 1.1.2023, sondern auch für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Sollten Sie diese Einwegkunststoffe vertreiben, kommen Sie auf uns zu:
- Luftballons: ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
- Fanggeräte: „Fanggerät“ jedes Gerät und jeder Ausrüstungsgegenstand, das bzw. der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder – auf der Meeresoberfläche schwimmend – zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.
- Feuchttücher: getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
- Tabakwaren: Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
-
Bevollmächtigtenpauschale – diese Pauschale inkludiert die Bestellung der Interzero Circular Consulting Austria Gmbh als bevollmächtigten Vertreter und alle vertraglich damit zusammenhängenden Leistungen
-
Lizenzentgelt (auf Basis der Vorschaumengen) – das Lizenzentgelt deckt die Kosten für die Sammlung und Verwertung Ihrer Verpackungs-, Elektroaltgeräte- oder Batteriemengen und richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifblatt https://licensing.interzero.at/kosten/
Bevollmächtigungspauschale: Die Bevollmächtigungspauschale muss vor Vertragsabschluss bezahlt werden. Direkt im Webshop können Sie Klarna, Kreditkarte, Alipay oder SOFORT als Zahlungsmethoden auswählen.
Für EU Länder bieten wir zusätzlich bieten wir Ihnen Kauf auf Rechnung an. Die Zahlungsbedingungen finden Sie auf der Ihnen zugesandten Rechnung.
Lizenzentgelt: Das Lizenzentgelt wird derzeit nicht im Zuge des Bestellvorgangs verrechnet, sondern wird Ihnen nach Eingang Ihrer Vertragsunterlagen per Rechnung zugesandt.
Fragen zur Vollmacht und notariellen Beglaubigung
Ja, die notarielle Beglaubigung der Bestellung des bevollmächtigten Vertreters ist vom österreichischen Gesetz vorgegeben und kann im AWG nachgelesen werden. Gerne können Sie Ihren Notar damit beauftragen, oder sie nutzen das digitale Service von notarity. Dabei stehen Ihnen über 200 Notare, meist innerhalb der nächsten 24 Stunden zur Verfügung. Weitere Informationen zum Service von notarity finden Sie auf notarity.com/faq. Notarity ist für Ihre Fragen per E-Mail info@notarity.com oder telefonisch unter +43 1 412 01 48 erreichbar.
Jeder offiziell anerkannter Notar kann die Beglaubigung vornehmen, Sie haben die Möglichkeit die Beglaubigung elektronisch über Notarity durchführen zu lassen. In Deutschland sind neben Notaren auch Gemeinden zur Beglaubigung berechtigt.
Es muss nur die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt werden und nicht die Abschrift. Auch benötigt es keine notarielle Beglaubigung für die Vertragsunterzeichnung.
Die Beglaubigung der Unterschrift vom Notar auf der Vollmacht muss in den Amtssprachen Deutsch oder Englisch ausgestellt werden. Beglaubigungen, welche nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden, müssen von einem beeidigten Dolmetscher oder befassten Notar übersetzt werden.
Beglaubigungen, welche nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden, müssen von einem beeidigten Dolmetscher oder befassten Notar übersetzt werden.
Bitte laden Sie Ihre Dokumente in Ihrem Kundenkonto hoch, alternativ können Sie uns Ihre Unterlagen als PDF per E-Mail zusenden. Die Zusendung von physischen Vertragsunterlagen führt zur Verzögerungen in der Bearbeitungszeit.
Nein, wir benötigen die beglaubigte Vollmacht nicht im Original. Da wir für die weitere Bearbeitung das Original einscannen, bitten wir Sie uns gleich die Unterlagen in digitaler Form zuzusenden.
Definitionen: Wer benötigt einen bevollmächtigten Vertreter?
Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Ausländischer Versandhändler (Verpackung) ist jede natürliche/juristische Person, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich hat und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergibt.
Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.