Autorisierter Vertreter in Polen
EPR-Konformität mit Interzero
Jeder Unternehmer, der Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, muss eine Reihe von Pflichten erfüllen, die im WEEE-Gesetz festgelegt sind. Polnische Unternehmen können dies selbstständig oder über eine Verwertungsorganisation tun. Ausländische Unternehmen hingegen können verpflichtet sein, einen bevollmächtigten Vertreter in Polen zu benennen, der die Inverkehrbringeraufgaben in ihrem Namen wahrnimmt.
Wer sollte einen Bevollmächtigten in Polen haben?
Wenn Ihr Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ist, Geräte einführt oder innergemeinschaftlich erwirbt, Geräte unter eigener Marke bestellt,
- seinen Sitz außerhalb Polens hat,
- verkauft elektrische und elektronische Geräte per Fernabsatz an Kunden in Polen (Online-Shop, Verkaufsplattformen, …)
…dann sind Sie verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Polen zu gründen.
Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können mit einer Geldstrafe zwischen 15.000 und 500.000 Euro belegt werden.

Verkaufen Sie Produkte nach Österreich? Diese Pflichten haben Sie gemäß der EPR (VVO)-Verordnung
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmer ohne Sitz in Österreich, die bestimmte Kategorien von Verpackungen und Produkten auf dem österreichischen Markt in Verkehr bringen , strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen .
Gemäß den österreichischen EPR-Bestimmungen ist jeder Einführer verpflichtet:
- Registrierung beim österreichischen Umweltbundesamt (entspricht der polnischen BDO-Registrierung),
- die Vorlage regelmäßiger Berichte über die Mengen bzw. Gewichte der eingeführten Produkte und Verpackungen,
- Teilnahme am Abfallsammel- und Recyclingsystem in Österreich,
- eine Lizenzgebühr zu entrichten, die sich nach Art und Menge der in Österreich in Verkehr gebrachten Verpackungen bzw. Produkte richtet.
Wichtig ist, dass Händler diese Verpflichtungen nicht alleine erfüllen können . Wenn sie nicht in Österreich ansässig sind, müssen sie einen Bevollmächtigten in Österreich ernennen , der in ihrem Namen die Aufgaben eines Vermittlers wahrnimmt und für die Kontaktaufnahme mit den örtlichen Behörden verantwortlich ist.
Beispiel:
Ich bin Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in der Tschechischen Republik. Ich möchte meine Produkte online an Kunden in Polen verkaufen, beispielsweise über Plattformen wie Allegro, Arena, Ceneo, eBay, Erli oder Amazon. Benötige ich einen autorisierten Vertreter in Polen?
Antwort:
Ja, nach polnischem Recht sind Sie verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter in Polen zu ernennen, der die Aufgaben eines Vermittlers in Ihrem Namen wahrnimmt.
Wer kann ein bevollmächtigter Vertreter Ihres Unternehmens in Polen sein?
Die Rolle eines Bevollmächtigten in Polen können natürliche Personen, juristische Personen und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit ausüben. Die einzige gesetzliche Voraussetzung ist die Notwendigkeit, einen Sitz auf polnischem Gebiet zu haben.
Um einen bevollmächtigten Vertreter Ihres Unternehmens in Polen zu benennen, ist es notwendig, einen schriftlichen Vertrag mit dem ausgewählten Unternehmen abzuschließen. Nach der Unterzeichnung des Vertrags übernimmt der von Ihnen gewählte Vertreter die Verpflichtungen Ihres Unternehmens über die Sanierungsorganisation.
Der autorisierte Vertreter des Unternehmens in Polen kann auch eine Organisation zur Rücknahme elektrischer und elektronischer Geräte sein, beispielsweise Interzero.
Interzero – Ihr autorisierter Vertreter in Polen für Ihre EPR-Compliance
Wir bieten allen Unternehmen, die Geräte auf dem polnischen Markt in Verkehr bringen, die Dienstleistung eines autorisierten Vertreters in Polen an. Als Verwertungsunternehmen für Elektro- und Elektronikgeräte übernehmen wir alle Aufgaben Ihres Unternehmens ohne Zwischenhändler. Unsere Experten lernen die Besonderheiten Ihres Unternehmens kennen, ermitteln Art und Status Ihrer Einführungsaufgaben und unterbreiten Ihnen anschließend das günstigste Angebot.
Durch den direkten Vertragsabschluss mit Interzero können Sie sicher sein, dass die gesetzlichen Verpflichtungen Ihres Unternehmens zuverlässig, termingerecht und umfassend erfüllt werden.
Wenn Sie ein innergemeinschaftlicher Lieferant von Geräten sind oder per Fernkommunikation direkt an Kunden außerhalb Polens verkaufen, können Sie unsere Unterstützung bei der Einrichtung eines bevollmächtigten Vertreters (manchmal auch als autorisierter Vertreter bezeichnet) in den anderen EU-Ländern in Anspruch nehmen, in denen die Interzero-Gruppe tätig ist: Österreich, Deutschland, Italien, Slowenien und Kroatien.
Warum einen Bevollmächtigten in Polen ernennen?
Die Gründung eines Bevollmächtigten in Polen ist nicht nur eine Pflicht, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für Ihr Unternehmen mit sich. Welche? Prüfen Sie!
Dank der Gründung einer Partnerschaft mit Interzero:
- Sie erfüllen eine gesetzliche Verpflichtung Ihrerseits zur Einrichtung eines bevollmächtigten Vertreters in Polen,
- Sie können sicher sein, dass alle im Namen Ihres Unternehmens durchgeführten Aktivitäten den geltenden Gesetzen entsprechen.
- Sie vermeiden schwerwiegende Konsequenzen, die sich aus der fehlerhaften Umsetzung oder Nichtumsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen Ihres Unternehmens ergeben (z. B. in Form von Geldstrafen),
- Sie bieten ausländischen Händlern Ihrer Geräte den zusätzlichen Vorteil, von den Verpflichtungen eines Geräteeinführers befreit zu sein.
Welche Aufgaben übernehmen wir als Bevollmächtigter Ihres Unternehmens?
Als autorisierter Vertreter Ihres Unternehmens in Polen übernimmt Interzero alle Pflichten gemäß dem Elektro- und Elektronik-Altgerätegesetz . Dazu gehören die Aufgaben:
- die Organisation und Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
- Erreichen einer jährlichen Mindestsammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ab 2021 von 65 % des durchschnittlichen Jahresgewichts der eingeführten Geräte),
- Mindestanforderungen an die Rücknahme und Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erreichen,
- einen Vertrag mit dem Verwerter gemäß den Bestimmungen des Gesetzes abzuschließen,
- Durchführung öffentlicher Aufklärungskampagnen,
- jährliche Abrechnung der Verpflichtung zur Durchführung öffentlicher Aufklärungskampagnen.
Bedenken Sie, dass die Herstellerpflichten für alle Unternehmen gelten, die Elektro- und Elektronikgeräte per Fernkommunikation direkt an Verbraucher in Polen verkaufen, unabhängig von Art und Menge der auf dem polnischen Markt vertriebenen Geräte! Unterzeichnen Sie noch heute einen Vertrag mit Interzero – mit uns befreien Sie sich von lästigen Pflichten und gewinnen Zeit für das Wesentliche in der Entwicklung Ihres Unternehmens.

Warum Interzero als Ihr autorisierter Vertreter in Polen?
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Die Interzero-Gruppe bietet seit über 30 Jahren integrierte Umweltdienstleistungen für Kunden in Polen, Europa und weltweit an. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung, umfassende Kompetenzen und ein qualifiziertes Team von Spezialisten, die Unternehmer täglich in nahezu allen Bereichen des Umweltschutzes unterstützen.
Warum sollten Sie Interzero als autorisierten Vertreter Ihres Unternehmens in Polen wählen?
- Wir sind ein Rücknahmeunternehmen für Elektro- und Elektronikgeräte und erfüllen seit vielen Jahren die gesetzlichen Pflichten eines Einführers für unsere Kunden .
- Wir bieten wettbewerbsfähige Preise und die Möglichkeit, unser breites Spektrum an weiteren Umweltdienstleistungen an einem Ort zu nutzen.
- Unsere Experten verfügen über umfassendes Wissen und langjährige Erfahrung, um einen reibungslosen und reibungslosen Ablauf der Aufgaben Ihres Unternehmens zu gewährleisten.
- Wir sind in zahlreichen EU-Ländern aktiv und können daher auch in anderen Mitgliedsstaaten als Bevollmächtigter auftreten.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen einen Bevollmächtigten in Polen ernennen sollte? Haben Sie Fragen zum Bevollmächtigtenservice? Oder möchten Sie einen Bevollmächtigten in anderen EU-Ländern ernennen? Schreiben Sie uns! Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter und klären Ihre Fragen.
Bevollmächtigter Vertreter in Polen – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ein Bevollmächtigter ist eine Einrichtung mit Sitz oder Wohnsitz in Polen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Polen verantwortlich ist . Es kann sich um eine natürliche Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person handeln, einschließlich einer Organisation zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten. Alle gesetzlichen Pflichten eines Bevollmächtigten werden von einer Organisation zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten wahrgenommen.
Der Bevollmächtigte übernimmt Verpflichtungen nur für Geräte des Herstellers, mit dem er einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat . Mit der Unterzeichnung des Vertrags übernimmt der Bevollmächtigte die Verantwortung für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, von denen ihn auch die Zusammenarbeit mit einem Entsorgungsunternehmen nicht entbindet.
Die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten in Polen gilt für Unternehmen, die keinen Firmensitz im Land haben, aber Elektro- und Elektronikgeräte mittels Fernkommunikationsmittel (z. B. über Verkaufsplattformen, einen eigenen Online-Shop, Telesales) direkt an polnische Verbraucher verkaufen .
Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte auf herkömmliche Weise verkaufen (stationäre Geschäfte, Ausstellungsräume), können in Polen einen Vertreter gründen, müssen dies aber nicht.
Die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten in Polen wurde durch das Gesetz vom 11. September 2015 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte eingeführt, das am 1. Januar 2016 in Kraft trat. Von nun an ist jedes Unternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen hat und Geräte per Fernkommunikation an polnische Kunden verkauft, verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Polen zu benennen.
Gemäß den Bestimmungen des WEEE-Gesetzes kann ein autorisierter Vertreter eines Herstellers in Polen eine natürliche Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person mit Sitz auf dem Gebiet Polens sein, einschließlich einer Organisation zur Rücknahme elektrischer und elektronischer Geräte.
Es sei daran erinnert, dass jeder Hersteller als seinen Vertreter jedes Unternehmen auswählen kann, das die oben genannten Kriterien erfüllt. Dabei kann er sich beispielsweise vom günstigsten Preis, dem Umfang zusätzlicher Dienstleistungen oder der Tatsache leiten lassen, dass es bereits eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Unternehmen in anderen Bereichen gab.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. September 2015 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist ein Hersteller nicht nur der eigentliche Produzent der Geräte, sondern auch Unternehmen, die Geräte importieren, innergemeinschaftlich erwerben oder unter ihrem eigenen Markennamen Geräte bestellen.
Aus Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes geht hervor, dass ein Hersteller als eine natürliche Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person definiert wird, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land als Polen hat und:
- Geräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellt oder für ihn entworfene oder hergestellte Geräte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vertreibt,
- im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke Geräte weiterverkauft, die von anderen hergestellt wurden (es sei denn, die Geräte tragen den Namen oder die Marke eines anderen Herstellers oder des Inverkehrbringers),
- im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, aus einem anderen Land Geräte zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung liefert, die erstmals auf dem Markt des EU-Landes, in dem es ansässig ist (außer Polen), erhältlich sind,
- verkauft im Inland Geräte mittels Fernkommunikation direkt an Haushalte oder an andere Nutzer als Haushalte.
Hersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 11 Buchstabe d des Gesetzes ist auch eine natürliche Person, eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit oder eine juristische Person, die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Inland Geräte mittels Fernkommunikationsmittel direkt an Haushalte oder andere Nutzer als Haushalte verkauft.
Wenn Ihr Unternehmen:
- ist ein ausländisches Unternehmen,
- verkauft Geräte direkt an Benutzer mittels Fernkommunikation (einschließlich Online-Plattformen Ebay, Aliexpress, Amazon, Temu usw.),
dann sind Sie verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Polen zu benennen.
Die meisten ausländischen Unternehmen sind berechtigt, einen Bevollmächtigten in Polen zu ernennen.
Wenn Ihr Unternehmen außerhalb Polens ansässig ist und:
- stellt in EU-Ländern Geräte unter eigener Marke her,
- führt in seinem Auftrag hergestellte Geräte unter seiner eigenen Marke ein,
- verkauft Geräte unter seiner eigenen Marke weiter,
- Geräte in das Gebiet eines anderen EU-Landes als Polen einführt oder dort innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt …
… und diese Ausrüstung nach Polen kommt, dann haben Sie das Recht, Ihren autorisierten Vertreter in Polen zu gründen.
Ein solches Vorgehen kann für den Unternehmer viele Vorteile mit sich bringen . Vor allem wird es seinen Geschäftspartnern dadurch leichter fallen, den Pflichten des Inverkehrbringers nach dem polnischen Gesetz nachzukommen. Händler, Importeure und andere Verkäufer von Geräten dieses Herstellers können sich so der Notwendigkeit entziehen, zahlreiche gesetzliche Pflichten selbst zu erfüllen – es genügt, wenn sie die Menge der eingeführten Geräte einem bevollmächtigten Vertreter melden, der sich dann um die Meldung, Abrechnung und Sicherstellung der Sammlung, Verwertung und Wiederverwertung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte kümmert.
Ein weiterer Vorteil ist die Verbesserung des Images des Herstellers bei Verbrauchern und potenziellen Geschäftspartnern. Die Niederlassung eines autorisierten Vertreters in Polen kann als Versuch gesehen werden, die Transparenz des Herstellers zu erhöhen und die negativen Auswirkungen seiner Aktivitäten auf die Umwelt zu verringern.