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EPR-Compliance und Gesetzgebung in Österreich: Ab 2023 verpflichtende Lizenzierung von Verpackungen und Einrichtung eines Bevollmächtigten

Unternehmer:innen, die Produkte und Verpackungen nach Österreich liefern, sollten aufmerksam sein Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Österreich neue Regelungen zur erweiterten Herrstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility). Im Mittelpunkt stehen zwei zentrale Anforderungen: die Verpackungslizenzierung sowie die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters mit Sitz in Österreich.

Doch wie lassen sich diese neuen Pflichten konkret umsetzen? Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick. 

Ab 2023 gelten in Österreich neue Regelungen zur EPR-Compliance (VVO)

Mit Beginn des Jahres 2023 treten in Österreich die neuen Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung, die sogenannten EPR-Bestimmungen (engl. Extended Producer Responsibility ), in Kraft.

Sie erlegen Unternehmen, die Produkte nach Österreich verkaufen, eine Reihe von Umweltverpflichtungen auf. Ziel ist es, die Recyclingquote von Verpackungs- und Produktabfällen zu erhöhen und die Umweltauswirkungen der Unternehmensaktivitäten zu minimieren.

EPR Compliance in Austria

Verkaufen Sie Produkte nach Österreich? Diese Pflichten haben Sie gemäß der EPR (VVO)-Verordnung

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmer ohne Sitz in Österreich, die bestimmte Kategorien von Verpackungen und Produkten auf dem österreichischen Markt in Verkehr bringen , strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen .

Gemäß den österreichischen EPR-Bestimmungen ist jeder Einführer verpflichtet:

  • Registrierung beim österreichischen Umweltbundesamt (entspricht der polnischen BDO-Registrierung),
  • die Vorlage regelmäßiger Berichte über die Mengen bzw. Gewichte der eingeführten Produkte und Verpackungen,
  • Teilnahme am Abfallsammel- und Recyclingsystem in Österreich,
  • eine Lizenzgebühr zu entrichten, die sich nach Art und Menge der in Österreich in Verkehr gebrachten Verpackungen bzw. Produkte richtet.

Wichtig ist, dass Händler diese Verpflichtungen nicht alleine erfüllen können . Wenn sie nicht in Österreich ansässig sind, müssen sie einen Bevollmächtigten in Österreich ernennen , der in ihrem Namen die Aufgaben eines Vermittlers wahrnimmt und für die Kontaktaufnahme mit den örtlichen Behörden verantwortlich ist.

Wer ist von den EPR-Regelungen in Österreich betroffen?

Die Pflichten nach der EPR betreffen jedes Unternehmen ohne Sitz in Österreich, das an österreichische Kunden folgende Produktkategorien verkauft :

  • Verpackungen, einschließlich Produktverpackungen, Transportverpackungen und Versandverpackungen,
  • elektronische und elektrische Geräte (EEE),
  • Batterien und Akkumulatoren.

Die neuen Regeln gelten für Unternehmen mit Sitz in allen EU-Ländern sowie für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU. Sie richten sich vor allem an Unternehmen, die ihre Produkte auf Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Zalando anbieten.

Die in den EPR-Regelungen festgelegten Pflichten des Einführers müssen daher erfüllt werden:

  • Importeure von verpackten Produkten, Geräten sowie Batterien und Akkumulatoren für den österreichischen Markt,
  • Händler, die über eigene Online-Shops oder Online-Verkaufsplattformen Verpackungen, verpackte Produkte, Geräte und Batterien direkt an Verbraucher in Österreich verkaufen.

Die EPR-Bestimmungen sehen keine quantitativen Ausnahmen vor . Die Einrichtung eines Bevollmächtigten in Österreich ist für jeden Einführer verpflichtend, auch wenn er nur wenige Produkte oder Packungen, die unter die EPR fallen, nach Österreich verkauft.

Sie haben bereits einen Bevollmächtigten in Österreich? Dann schließen Sie einen Vertrag mit Interzero ab!

Die Interzero Gruppe bietet seit über 30 Jahren professionelle und umfassende Umweltdienstleistungen für Kunden aller Branchen an. Wir sind in 10 Ländern, darunter auch Österreich, vertreten und übernehmen für unsere Kunden Aufgaben unter anderem in den Bereichen Genehmigung, Abfallmanagement und Recycling.

Als Bevollmächtigter Ihres Unternehmens kümmern wir uns um:

  • Registrierung Ihres Unternehmens bei den zuständigen Behörden,
  • Verpackungslizenzierung am österreichischen Markt eingeführt,
  • Berichterstattung , d. h. die Erstellung und Einreichung aller gemäß den EPR-Vorschriften in Österreich erforderlichen Berichte,
  • die Sicherstellung der Entsorgung von Abfällen aus Verpackungen und Produkten, die Ihr Unternehmen in den österreichischen Markt einführt,
  • Vertretung Ihres Unternehmens vor den österreichischen Behörden in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit eingeführten Produkten oder Verpackungen.

Mit der Unterzeichnung eines Vertrages übertragen Sie uns Ihre gesamte Verantwortung für die Einführung von Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Verpackungen und Batterien auf dem österreichischen Markt.

Wie mache ich Interzero zum autorisierten Vertreter meines Unternehmens?

  1. Registrieren Sie sich in unserem Online-Portal und vervollständigen Sie Ihre Firmendaten.
  2. Wählen Sie den Aufgabenbereich, den wir für Ihr Unternehmen übernehmen sollen. Bedenken Sie, dass Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien in einem Vertrag abgedeckt werden können.
  3. Geben Sie die Mengen/Massen der Verpackungen und Produkte an, die auf den österreichischen Markt gelangen.
  4. Folgen Sie den weiteren Anweisungen und bestätigen Sie den Vertragsabschluss.
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FAQ zur EPR-Compliance in Österreich

Der Bevollmächtigte ist ein Unternehmensvertreter, der die Umsetzung der Inverkehrbringerpflichten für Verpackungen und Produkte für den österreichischen Markt übernimmt.

Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich gilt für Unternehmer, die:

  • Verpackungen, verpackte Produkte, Elektro- und Elektronikgeräte oder Batterien und Akkumulatoren in Österreich in Verkehr bringen und an einzelne Verbraucher (Konsumenten, Privatpersonen) verkaufen,

und gleichzeitig

  • haben ihren Sitz nicht in Österreich.

Händler, die Verpackungen und verpackte Produkte in Österreich in Verkehr bringen, sind ab 1. Januar 2023 verpflichtet, einen Bevollmächtigten der

Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Batterien und Akkumulatoren sind ab 2018 bzw. 2019 verpflichtet, in Österreich jeweils einen Bevollmächtigten zu benennen.

Bevollmächtigter Vertreter des Unternehmens in Österreich kann jede natürliche oder juristische Person sein, die:

  • seinen Sitz oder seine Lieferadresse in Österreich hat,
  • ist beim BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) registriert.

Voraussetzung für die Bevollmächtigung einer juristischen Person zum Bevollmächtigten Ihres Unternehmens ist die Erteilung einer Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift.

Die Aufgabe des Bevollmächtigten Ihres Unternehmens in Österreich besteht in der Wahrnehmung sämtlicher Pflichten des Einführers aus VVO (Versicherungsverband Österreich) und EPR , also aus den Bestimmungen zur erweiterten Produzentenhaftung.

Zu den Aufgaben des Vermittlers in Österreich gehören:

  • Registrierung des Unternehmens beim österreichischen Umweltbundesamt,
  • die Vorlage zyklischer Meldungen über die Mengen bzw. Gewichte der in Österreich in Verkehr gebrachten Produkte und Verpackungen,
  • Beitritt zu einem der Abfallsammel- und Recyclingsysteme in Österreich,
  • jährliche Zahlung einer Lizenzgebühr für die eingeführten Verpackungen und Produkte.

Der Bevollmächtigte zahlt keine Lizenzgebühr – zusätzlich zur Gebühr für die Bestellung eines Bevollmächtigten ist jedes Unternehmen verpflichtet, eine Verpackungslizenzgebühr zu entrichten, die der Bevollmächtigte lediglich an die zuständige Behörde weiterleitet.

Der vollständige Pflichtenkatalog für die einzelnen Produktgruppen ist in den folgenden Rechtsakten zu finden:

  • Verpackungen und verpackte Erzeugnisse – §§ 16a bis 16d der Verpackungsverordnung,
  • Batterien – § 25a bis 25c Batterie-VO,
  • Elektro-Altgeräte – § 13a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), §§ 21a bis 21c EAG-VO.

Die Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Österreich umfassen:

  • Verpackungen und verpackte Waren,
  • elektrische und elektronische Geräte,
  • Batterien und Akkumulatoren.

Ja. Gemäß den EPR-Bestimmungen in Österreich kann nur eine juristische Person als Bevollmächtigter auftreten. Zweigniederlassungen von Unternehmen besitzen hingegen keine Rechtspersönlichkeit.