Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten.

Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.

Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen Bevollmächtigten bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.

Die Regelungen zum Bevollmächtigten (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim Bevollmächtigten um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.

Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines Bevollmächtigten zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen in Österreich lizenzieren zu können.

Ihre Kundennummer finden Sie auf den Ihnen übermittelten Rechnungen der Interzero Circular Solutions Europe GmbH (bzw. der ehemaligen Interseroh Austria GmbH). Sollten Sie noch keine Rechnungen erhalten haben, fragen Sie nach Ihrer Kundennummer über unser Kontaktformular  oder senden Sie uns eine Nachricht unter kundenberatung@interzero.at

Sie benötigen ab 01.01.2023 einen Bevollmächtigten, mit Sitz in Österreich. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.

Der Bevollmächtigte ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Im Grunde kann jede natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigter ausgewählt werden, wenn folgendes vorliegt:

  • Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
  • Notariell beglaubigte Vollmacht
  • Registrierung beim BMK
Luftballons, Fanggeräte, Feuchttücher, Tabakwaren

Die Bevollmächtigung betrifft folgenden Bereich - Definitionen

Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Ausländischer Versandhändler (Verpackung) ist jede Person, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich hat und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergibt.

Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.

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